
Pflegende Angehörige sind eine unsichtbare Säule unseres Gesundheitssystems. Sie kümmern sich um ihre Liebsten, ob Eltern, Partner oder Kinder, und übernehmen oft eine immense Verantwortung, die körperlich und emotional herausfordernd sein kann. Um diese Menschen zu entlasten, stellt der Gesetzgeber verschiedene Leistungen zur Verfügung. Doch das Dickicht aus Fachbegriffen und Anträgen kann schnell verwirren. Deshalb geben wir hier einen Überblick über die wichtigsten Leistungen, die pflegende Angehörige in Anspruch nehmen können.
1. Pflegegeld: Monatliche finanzielle Unterstützung
Pflegegeld ist eine der häufigsten und bekanntesten Leistungen für pflegende Angehörige. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, die sie wiederum an ihre pflegenden Angehörigen weitergeben kann. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Anerkennung für die Pflege im häuslichen Umfeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person. Die Grade gehen von eins bis fünf. Das Pflegegeld gibt den pflegenden Angehörigen eine gewisse Flexibilität, da es nicht zweckgebunden ist und frei verwendet werden kann.
2. Pflegesachleistung und Kombinationsleistung
Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten erbracht und umfassen Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Anders als das Pflegegeld, das direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird, gehen die Pflegesachleistungen direkt an den Pflegedienst, der die Betreuung übernimmt.
Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad der Person. Sollte das Budget der Pflegesachleistungen nicht ganz ausgeschöpft worden sein, kann man sich anteilig noch Pflegegeld auszahlen lassen als sogenannte Kombinationsleistung, was pflegenden Angehörigen Entlastung und professionelle Unterstützung im Alltag bietet.
3. Verhinderungspflege: Zeit für eine Auszeit
Pflegende Angehörige leisten viel und brauchen gelegentlich eine Auszeit. Ob Urlaub, Erholung oder Krankheit – die Verhinderungspflege ermöglicht es, die Pflege für eine begrenzte Zeit an andere zu übergeben. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Ersatzpflege bis zu 1.612 € pro Jahr für maximal 6 Wochen.
Ein kleiner Tipp: Wird die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, können bis zu 50 % des Betrags auf die Verhinderungspflege übertragen werden, was die maximale Summe auf 2.418 € erhöht.
4. Kurzzeitpflege: Für Übergangszeiten
Manchmal sind Angehörige nicht sofort in der Lage, die Pflege zu Hause fortzusetzen – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Für solche Übergangszeiten steht die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Sie ermöglicht es, pflegebedürftige Menschen vorübergehend in einer stationären Einrichtung unterzubringen. Die Pflegekasse zahlt hier bis zu 1.774 € pro Jahr für maximal 8 Wochen.
5. Tagespflege
Die Tagespflege bietet Pflegebedürftigen die Möglichkeit, tagsüber in einer spezialisierten Einrichtung betreut zu werden, während sie abends und nachts zu Hause sind. Sie ist besonders für Menschen gedacht, die zu Hause leben, aber zusätzliche Betreuung oder Unterstützung benötigen. Tagespflegeeinrichtungen bieten ein strukturiertes Tagesprogramm, soziale Kontakte, pflegerische Versorgung und Aktivitäten, die auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen abgestimmt sind.
Für pflegende Angehörige bedeutet die Tagespflege eine wertvolle Entlastung im Alltag. Die Kosten werden von der Pflegekasse zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen übernommen, je nach Pflegegrad stehen monatliche Budgets zur Verfügung, zum Beispiel bis zu 689 € bei Pflegegrad 2 und bis zu 1.995 € bei Pflegegrad 5.
6. Pflegezeit und Familienpflegezeit: Beruf und Pflege vereinbaren
Pflegende Angehörige stehen oft vor der Herausforderung, Pflege und Beruf zu vereinen. Hier greift das Pflegezeitgesetz, das zwei wichtige Optionen bietet:
- Pflegezeit: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Während der Pflegezeit besteht ein Kündigungsschutz, allerdings gibt es in dieser Zeit keine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber. Dafür können pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
- Familienpflegezeit: Ermöglicht eine Teilzeitarbeit von bis zu 24 Monaten, wobei mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden müssen. Auch hier besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur finanziellen Unterstützung.
7. Entlastungsbetrag: Hilfe im Alltag
Der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, wie zum Beispiel Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder für die Teilnahme an Freizeitaktivitäten in der Pflegeeinrichtung.
8. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflege zu Hause bedeutet oft, dass die Wohnung oder das Haus an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst werden muss. Hier greift der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zum Beispiel für den Einbau eines Treppenlifts, den Umbau des Badezimmers oder das Verbreitern von Türen. Die Pflegekasse übernimmt hier Kosten von bis zu 4.000 € pro Maßnahme.
9. Pflegekurse für Angehörige
Pflegende Angehörige stehen vor der Herausforderung, oft ohne Vorwissen oder Ausbildung eine verantwortungsvolle Pflege durchzuführen. Pflegekurse bieten wertvolle Unterstützung und Schulungen, um das nötige Know-how zu erlangen. Diese Kurse werden in der Regel von den Pflegekassen kostenfrei angeboten.
10. Rentenversicherung für pflegende Angehörige
Viele Angehörige wissen nicht, dass ihre Pflegearbeit auch einen Einfluss auf ihre Rente haben kann. Wenn pflegende Angehörige einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig (mindestens 10 Stunden pro Woche) pflegen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Dies gilt allerdings nur, wenn der pflegende Angehörige selbst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig ist.
11. Pflegehilfsmittel
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel, die im Pflegealltag benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad können diese Hilfsmittel im Wert von bis zu 40 € monatlich bei der Pflegekasse beantragen.
Fazit: Überblick bewahren und Unterstützung nutzen
Pflegende Angehörige leisten eine unglaublich wertvolle Arbeit und sind oft großen Belastungen ausgesetzt. Die hier vorgestellten Leistungen sollen dazu beitragen, den Pflegealltag zu erleichtern und Unterstützung zu bieten, sei es durch finanzielle Hilfen, praktische Entlastung oder Beratungsangebote.
Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren und die Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die einem zusteht. Nur wer selbst gut versorgt ist, kann langfristig für andere da sein.
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1. Pflegegeld: Monatliche finanzielle Unterstützung
Pflegegeld ist eine der häufigsten und bekanntesten Leistungen für pflegende Angehörige. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person gezahlt, die sie wiederum an ihre pflegenden Angehörigen weitergeben kann. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Anerkennung für die Pflege im häuslichen Umfeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person. Die Grade gehen von eins bis fünf. Das Pflegegeld gibt den pflegenden Angehörigen eine gewisse Flexibilität, da es nicht zweckgebunden ist und frei verwendet werden kann.
2. Pflegesachleistung und Kombinationsleistung
Pflegesachleistungen werden von ambulanten Pflegediensten erbracht und umfassen Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Anders als das Pflegegeld, das direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird, gehen die Pflegesachleistungen direkt an den Pflegedienst, der die Betreuung übernimmt.
Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem Pflegegrad der Person. Sollte das Budget der Pflegesachleistungen nicht ganz ausgeschöpft worden sein, kann man sich anteilig noch Pflegegeld auszahlen lassen als sogenannte Kombinationsleistung, was pflegenden Angehörigen Entlastung und professionelle Unterstützung im Alltag bietet.
3. Verhinderungspflege: Zeit für eine Auszeit
Pflegende Angehörige leisten viel und brauchen gelegentlich eine Auszeit. Ob Urlaub, Erholung oder Krankheit – die Verhinderungspflege ermöglicht es, die Pflege für eine begrenzte Zeit an andere zu übergeben. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Ersatzpflege bis zu 1.612 € pro Jahr für maximal 6 Wochen.
Ein kleiner Tipp: Wird die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, können bis zu 50 % des Betrags auf die Verhinderungspflege übertragen werden, was die maximale Summe auf 2.418 € erhöht.
4. Kurzzeitpflege: Für Übergangszeiten
Manchmal sind Angehörige nicht sofort in der Lage, die Pflege zu Hause fortzusetzen – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Für solche Übergangszeiten steht die Kurzzeitpflege zur Verfügung. Sie ermöglicht es, pflegebedürftige Menschen vorübergehend in einer stationären Einrichtung unterzubringen. Die Pflegekasse zahlt hier bis zu 1.774 € pro Jahr für maximal 8 Wochen.
5. Tagespflege
Die Tagespflege bietet Pflegebedürftigen die Möglichkeit, tagsüber in einer spezialisierten Einrichtung betreut zu werden, während sie abends und nachts zu Hause sind. Sie ist besonders für Menschen gedacht, die zu Hause leben, aber zusätzliche Betreuung oder Unterstützung benötigen. Tagespflegeeinrichtungen bieten ein strukturiertes Tagesprogramm, soziale Kontakte, pflegerische Versorgung und Aktivitäten, die auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen abgestimmt sind.
Für pflegende Angehörige bedeutet die Tagespflege eine wertvolle Entlastung im Alltag. Die Kosten werden von der Pflegekasse zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen übernommen, je nach Pflegegrad stehen monatliche Budgets zur Verfügung, zum Beispiel bis zu 689 € bei Pflegegrad 2 und bis zu 1.995 € bei Pflegegrad 5.
6. Pflegezeit und Familienpflegezeit: Beruf und Pflege vereinbaren
Pflegende Angehörige stehen oft vor der Herausforderung, Pflege und Beruf zu vereinen. Hier greift das Pflegezeitgesetz, das zwei wichtige Optionen bietet:
- Pflegezeit: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Während der Pflegezeit besteht ein Kündigungsschutz, allerdings gibt es in dieser Zeit keine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber. Dafür können pflegende Angehörige ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
- Familienpflegezeit: Ermöglicht eine Teilzeitarbeit von bis zu 24 Monaten, wobei mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden müssen. Auch hier besteht ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur finanziellen Unterstützung.
7. Entlastungsbetrag: Hilfe im Alltag
Der Entlastungsbetrag von 125 € monatlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und kann für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden, wie zum Beispiel Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter oder für die Teilnahme an Freizeitaktivitäten in der Pflegeeinrichtung.
8. Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Pflege zu Hause bedeutet oft, dass die Wohnung oder das Haus an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst werden muss. Hier greift der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zum Beispiel für den Einbau eines Treppenlifts, den Umbau des Badezimmers oder das Verbreitern von Türen. Die Pflegekasse übernimmt hier Kosten von bis zu 4.000 € pro Maßnahme.
9. Pflegekurse für Angehörige
Pflegende Angehörige stehen vor der Herausforderung, oft ohne Vorwissen oder Ausbildung eine verantwortungsvolle Pflege durchzuführen. Pflegekurse bieten wertvolle Unterstützung und Schulungen, um das nötige Know-how zu erlangen. Diese Kurse werden in der Regel von den Pflegekassen kostenfrei angeboten.
10. Rentenversicherung für pflegende Angehörige
Viele Angehörige wissen nicht, dass ihre Pflegearbeit auch einen Einfluss auf ihre Rente haben kann. Wenn pflegende Angehörige einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig (mindestens 10 Stunden pro Woche) pflegen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Dies gilt allerdings nur, wenn der pflegende Angehörige selbst nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig ist.
11. Pflegehilfsmittel
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel, die im Pflegealltag benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad können diese Hilfsmittel im Wert von bis zu 40 € monatlich bei der Pflegekasse beantragen.
Fazit: Überblick bewahren und Unterstützung nutzen
Pflegende Angehörige leisten eine unglaublich wertvolle Arbeit und sind oft großen Belastungen ausgesetzt. Die hier vorgestellten Leistungen sollen dazu beitragen, den Pflegealltag zu erleichtern und Unterstützung zu bieten, sei es durch finanzielle Hilfen, praktische Entlastung oder Beratungsangebote.
Es ist wichtig, sich rechtzeitig über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren und die Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die einem zusteht. Nur wer selbst gut versorgt ist, kann langfristig für andere da sein.
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